Bundesgesetz
über die Biersteuer
(Biersteuergesetz, BStG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 23 Verjährung der Steuerforderung

1 Die Steu­er­for­de­rung ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen:

a.
wenn die steu­er­pflich­ti­ge Per­son die Steu­er­for­de­rung an­er­kennt;
b.
durch je­de Amts­hand­lung, mit der die Steu­er­for­de­rung bei der steu­er­pflich­ti­gen Per­son gel­tend ge­macht wird.

3 Sie steht still, so­lan­ge die steu­er­pflich­ti­ge Per­son in der Schweiz nicht be­trie­ben wer­den kann.

4 Un­ter­bre­chung und Still­stand wir­ken ge­gen­über al­len zah­lungs­pflich­ti­gen Per­so­nen.

5 Die Steu­er­for­de­rung ver­fällt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

BGE

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

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