Bundesgesetz
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Art. 24 Nachforderung von zu Unrecht rückvergüteten Beträgen
1 Ist ein geschuldeter Betrag zu Unrecht rückvergütet worden, so fordert ihn das BAZG nach. 2 Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das BAZG Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. 3 Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. |