Bundesgesetz
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Art. 25 Zinsen
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. 2 Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet. 3 Ab dem Zeitpunkt, in dem das BAZG einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet es einen Vergütungszins. 4 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen. 5 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest. |