vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. September 2023)
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2 Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.
3 Ab dem Zeitpunkt, in dem das BAZG einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet es einen Vergütungszins.
4 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.