Bundesgesetz
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Art. 26 Steuerpfandrecht
1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an Bier, das im Zollgebiet hergestellt wird und der Steuer unterliegt, wenn:
2 Das Steuerpfandrecht gilt auch für Bier, für das die Steuerforderung noch nicht entstanden ist. 3 Das Verfahren richtet sich nach den für Zölle geltenden Vorschriften. |