Bundesgesetz
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Art. 27 Sicherstellung von Steuerforderungen
1 Das BAZG kann eine Steuerforderung, auch wenn diese noch nicht fällig ist, sicherstellen lassen, wenn diese nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert ist und wenn:
2 Die Sicherstellung kann durch Hinterlage von Bargeld oder Wertpapieren oder durch eine Bürgschaft geleistet werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach den für Zölle geltenden Vorschriften. |