Bundesgesetz
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Art. 35 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer
1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten oder hinterzogenen Steuerbetrags oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. 2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf eine Freiheitsstrafe11 von bis zu einem Jahr erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
3 Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er vom BAZG geschätzt. 4 Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). 11 Ausdruck gemäss Änderung vom 13. Dez. 2002 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; AS 2006 3459). |