Bundesgesetz
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Art. 37 Steuerpfandunterschlagung
Mit Busse bis zum Fünffachen des Inlandwertes des Bieres wird bestraft, wer vorsätzlich vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Bier, das in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet oder ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |