Bundesgesetz
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Art. 40 Konkurrenz
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer oder der Steuerhehlerei und einer vom BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Erlasse des Bundes, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. |