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Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. September 2023)
Art. 41Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.