vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. September 2023)
1 Widerhandlungen werden nach dem VStrR14 verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
3 Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.
14 SR 313.0