Bundesgesetz
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Art. 8 Steuernachfolge
1 Die Steuernachfolgerin oder der Steuernachfolger tritt in die Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein. 2 Die Steuernachfolge treten an:
3 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft. 4 Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so erfüllt jede ihre Pflichten selbständig und übt ihre Rechte selbständig aus. 5 Von den die Steuernachfolge antretenden Personen befreit jede die anderen nach Massgabe ihrer Zahlung; ihre Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter diesen Personen bestehenden Rechtsverhältnis. |