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Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. September 2023)
Art. 9Mithaftung
Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger haften solidarisch:
a.
für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses beziehungsweise des Nachlassvermögens;
b.
für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.