Organisationsreglement
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Art. 10 Die Aufgaben des Generalsekretariats
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission (Art. 61 StBOG). 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:
2bis Das Generalsekretariat stellt für die Organisation der Akten eine vollständige Trennung zwischen den Kammern sicher, insbesondere auch im Bereich Informatik.11 3 Die Verwaltungskommission kann einzelne Aufgabenbereiche der Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 (AS 2015 1245). 11 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575). |