Organisationsreglement
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Art. 11 Unterschrift
1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam. 2 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin fallen, zeichnet dieser oder diese allein. 3 In den übrigen Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Gleiches gilt für die Stellvertretung in ihrem Aufgabenbereich. |