Organisationsreglement
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Art. 14 Kammerpräsidium 15
1 Das Präsidium der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 StBOG. 2 Die Vertretung der Präsidenten oder Präsidentinnen und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 Absatz 2 StBOG. 3 Verwendet die StPO16 den Begriff «Präsidentin oder Präsident des betreffenden Gerichts», so obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Kammer des Gerichts; er oder sie kann die Aufgabe an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers delegieren. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575). 16 SR 312.0 |