Organisationsreglement
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Art. 16 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1 Die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen versehen die Aufgaben nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 StBOG und den Artikeln 335 Absatz 1 und 348 Absatz 2 StPO17. 2 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und ‑präsidentinnen oder, im Regelfall nach Rücksprache mit diesen, die Verwaltungskommission übertragen (Art. 59 Abs. 3 StBOG). 17 SR 312.0 |