Organisationsreglement
|
Art. 22 Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf die Justizverwaltung
1 Die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200628 wird gemäss Artikel 64 StBOG sinngemäss angewendet. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann für ein Dokument aus dem Bereich der Justizverwaltung den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200429 gewähren. Gesuche sind in der Regel schriftlich zu stellen. Über den gewährten Zugang ist eine Aktennotiz zu erstellen, die von der ersuchenden Person zu unterzeichnen ist. 3 Wird der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert, so teilt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin dies der ersuchenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196830 mit. Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82–89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531. 4 Für die Gebührenerhebung gilt das Reglement vom 31. März 200632 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006. |