Organisationsreglement
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Art. 3a Vorbereitung der Wahlen und der Kammerbestellung 5
1 Die Verwaltungskommission setzt einen Termin für Bewerbungen hinsichtlich Zuteilung an die Kammern, Kammerpräsidium, Einsitz in die Verwaltungskommission und Wahlvorschlag an die Bundesversammlung. Der Bewerbung ist der Vorschlag durch ein anderes Gerichtsmitglied gleichgestellt. 2 Die Bewerbungen werden dem Gesamtgericht sofort bekannt gegeben. Nachträgliche Bewerbungen sind bis zur vorbereitenden Richtersitzung nach Absatz 4 möglich. 3 Für die Bestellung der Kammern und ihrer Präsidien und Vizepräsidien erarbeitet die Verwaltungskommission einen Vorschlag.6 4 Die Verwaltungskommission beruft eine vorbereitende Richtersitzung ein zur freien Aussprache über die Bewerbungen und über ihren Vorschlag. Diesen kann sie zuhanden des Gesamtgerichts bis zehn Tage vor der Wahlsitzung ändern. 5 Für die Kammerbestellung kann jedes Mitglied dem Gesamtgericht bis fünf Tage vor der Wahlsitzung einen umfassenden Alternativantrag unterbreiten. 5 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 (AS 2015 1245). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575). |