Organisationsreglement
|
Art. 9 Die Anstellung des Generalsekretariats
Die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin wie auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin obliegt dem Gesamtgericht auf Antrag der Verwaltungskommission (Art. 53 Abs. 2 Bst. g StBOG). |