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Art. 18 … 24
1 Der Strafkammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 35 StBOG oder nach anderen Bundesgesetzen zugewiesen sind.25 2 Die Strafkammer urteilt in der Einzelrichterbesetzung oder in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen im Sinne von Artikel 36 StBOG. 3 Ein Entscheid, der nicht während der Hauptverhandlung gefällt wird oder dem keine Hauptverhandlung vorangehen muss, kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt. 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4575). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4495). |