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Art. 17 Genehmigung und Unterzeichnung der Entscheide
1 Die Mitglieder des Spruchkörpers legen fest, ob die endgültige Ausfertigung eines Entscheides genehmigt werden muss. 2 Der oder die Vorsitzende des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin unterzeichnen die Entscheide der Kammern. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Gerichtsmitglied bzw. ein anderer Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.25 3 Die übrigen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnen der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein stellvertretendes Gerichtsmitglied; im Einzelrichterverfahren kann der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin durch einen andern Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin vertreten werden. 25 Die Berichtigung vom 18. Okt. 2016 betrifft nur den französichen Text (AS 2016 3535). |
