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Art. 19a
1 Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38a StBOG). 2 Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist.35 3 Entscheide, die nicht während der Hauptverhandlungen getroffen werden oder auf die keine Verhandlung folgt, können auf dem Zirkulationsweg erfolgen, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers eine Beratung verlangen. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 22. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 384). |
