Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 13 Auslagen
1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. 2 Es werden höchstens vergütet:
3 Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. 4 Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |