Reglement des Bundesstrafgerichts
|
Art. 17 Auslagen
1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Es werden höchstens vergütet:
2 Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. 3 Muss die Zeugin oder der Zeuge wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus anderen vergleichbaren Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen, so werden die dafür erforderlichen Auslagen ersetzt. Muss die Zeugin oder der Zeuge wegen besonderer Umstände von einer Person begleitet werden, so hat diese Begleitperson Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge. 4 Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |