Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 3 Kostenvorschuss in den Beschwerdeverfahren
1 Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.8 2 Zur Leistung des Kostenvorschusses wird eine angemessene Frist gesetzt.9 3 Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist für die Erhebung der Kostenvorschüsse zuständig. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4579). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 20. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3223). |