Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren
(BStKR)


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Art. 10

Auf die Be­rech­nung der Ent­schä­di­gung der ganz oder teil­wei­se frei­ge­spro­che­nen be­schul­dig­ten Per­son, der Wahl­ver­tei­di­gung, der gänz­lich oder teil­wei­se ob­sie­gen­den Pri­vat­klä­ger­schaft und der Dritt­per­son im Sin­ne von Ar­ti­kel 434 StPO13 sind die Be­stim­mun­gen über die Ent­schä­di­gung der amt­li­chen Ver­tei­di­gung an­wend­bar.

BGE

142 IV 163 (6B_928/2014) from 10. März 2016
Regeste: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch; Verteidigungskosten. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands. Das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren sieht einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 300.- als Anwaltshonorar vor (E. 3.1). Der (Zeit-)Aufwand der Verteidigung in Rechtsmittelverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 436 StPO) und ist nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (E. 3.2.2).

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