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Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren
(BStKR)

Art. 10

Auf die Be­rech­nung der Ent­schä­di­gung der ganz oder teil­wei­se frei­ge­spro­che­nen be­schul­dig­ten Per­son, der Wahl­ver­tei­di­gung, der gänz­lich oder teil­wei­se ob­sie­gen­den Pri­vat­klä­ger­schaft und der Dritt­per­son im Sin­ne von Ar­ti­kel 434 StPO13 sind die Be­stim­mun­gen über die Ent­schä­di­gung der amt­li­chen Ver­tei­di­gung an­wend­bar.