Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 15 Grundsatz
1 Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen. 2 Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen entstehenden Auslagen zugesprochen werden. 3 Von Zeuginnen und Zeugen kann verlangt werden, dass sie Belege vorlegen. |