Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren
(BStKR)


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Art. 16 Zeugengeld

1 Zeu­gin­nen und Zeu­gen er­hal­ten je nach Zeit­auf­wand, ein­sch­liess­lich der not­wen­di­gen Rei­se­zeit, ein pau­scha­les Zeu­gen­geld von:

a.
30–100 Fran­ken, wenn die ge­sam­te In­an­spruch­nah­me nicht län­ger als einen hal­b­en Tag dau­ert;
b.
50–150 Fran­ken pro Tag, wenn die In­an­spruch­nah­me län­ger dau­ert.

2 Bei hin­rei­chend nach­ge­wie­se­nem oder glaub­haft ge­mach­tem Er­werbs­aus­fall be­trägt die Ent­schä­di­gung in der Re­gel 25–150 Fran­ken pro Stun­de.

3 Recht­fer­ti­gen es be­son­de­re Ver­hält­nis­se, so kann die Ver­fah­rens­lei­tung be­stim­men, dass der tat­säch­li­che Er­werbs­aus­fall ent­schä­digt wird. Dies gilt nicht für einen aus­ser­or­dent­lich ho­hen Er­werbs­aus­fall.

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