Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 16 Zeugengeld
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von:
2 Bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. 3 Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann die Verfahrensleitung bestimmen, dass der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt wird. Dies gilt nicht für einen ausserordentlich hohen Erwerbsausfall. |