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Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
Art. 16Zeugengeld
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von:
a.
30–100 Franken, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert;
b.
50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.
2 Bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde.
3 Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann die Verfahrensleitung bestimmen, dass der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt wird. Dies gilt nicht für einen ausserordentlich hohen Erwerbsausfall.