Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren
(BStKR)


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Art. 18 Entschädigung an Auskunftspersonen

Aus­kunfts­per­so­nen oder an­de­re Dritt­per­so­nen, die von Be­weis­mass­nah­men be­trof­fen sind, wer­den wie Zeu­gin­nen und Zeu­gen ent­schä­digt.

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