Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 20a Pauschalentschädigung 21
1 In besonderen Fällen kann eine Pauschalentschädigung vereinbart werden. 2 Als besondere Fälle gelten namentlich Verfahren von langer Dauer mit vielen Verhandlungstagen und vorhersehbaren Unterbrüchen oder Reservetagen. 3 Bei der Festsetzung der Pauschalentschädigung berücksichtigt die Verfahrensleitung die Entschädigungsansätze gemäss Artikel 20 sowie den geschätzten Zeitaufwand. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 22. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 385). |