Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 20b Absage, Verschiebung oder Verkürzung des Einsatzes 22
1 Wird der Einsatz einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers einer eintägigen Verhandlung weniger als 2 Werktage vor dem geplanten Datum abgesagt oder verschoben, wird der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher eine Pauschalentschädigung von 200 Franken pro Tag ausgerichtet und allfällige unvermeidbar angefallene Kosten werden zurückerstattet. 2 Bei mehrtägigen Verhandlungen kann bei kurzfristigem Ausfall oder wesentlicher Verkürzung des Dolmetschereinsatzes eine Entschädigung nach Ermessen zugesprochen werden. 22 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 22. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 385). |