Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 20c Bemessung 23
1 Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen. 2 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten sinngemäss die Ansätze nach Artikel 17, soweit nichts anderes vereinbart wird. 3 Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 22. Juli 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 385). |