Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren
(BStKR)


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Art. 4 Fälligkeit

Die Ge­büh­ren und die Aus­la­gen wer­den mit Ein­tritt der Rechts­kraft des Ent­schei­des fäl­lig.

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