Reglement des Bundesstrafgerichts
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Art. 6 Gebühren im Vorverfahren
(Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG) 1 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides. 2 Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten. 3 Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
4 Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
5 Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten. |