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Verordnung über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2013)
Art. 14Verzicht auf die Erhebung der Steuer
(Art. 18 BStG)
Die Zollverwaltung kann auf die Erhebung der Steuer verzichten, wenn der Erhebungsaufwand den Steuerbetrag offensichtlich übersteigt.