Verordnung
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Art. 16 Retourbier
(Art. 20 BStG) Nimmt eine Herstellerin oder ein Hersteller versteuertes Bier in den Herstellungsbetrieb zurück (Retourbier), so wird die Steuer nur zurückerstattet, wenn das Bier ausserhalb des Herstellungsbetriebs nicht be- oder verarbeitet worden ist. |