Verordnung
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Art. 11 Rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Herstellungsbetriebs
(Art. 14 Abs. 1 und 5 BStG) 1 Ein Herstellungsbetrieb gilt als rechtlich unabhängig, wenn:
2 Ein Herstellungsbetrieb gilt als wirtschaftlich unabhängig, wenn er selbstständig handeln und alle für den Betrieb massgebenden Funktionen selbstständig ausüben kann. 3 Voneinander abhängige Herstellungsbetriebe, deren Jahresproduktion zusammengenommen weniger als 55 000 Hektoliter beträgt, gelten für die Anwendung des ermässigten Steuersatzes als ein einziger Herstellungsbetrieb. 4 Ändert bei Herstellungsbetrieben die rechtliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit oder Abhängigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs, so wird die Änderung erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs steuerlich wirksam. |