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Verordnung über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 11Rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Herstellungsbetriebs
(Art. 14 Abs. 1 und 5 BStG)
1 Ein Herstellungsbetrieb gilt als rechtlich unabhängig, wenn:
a.
kein anderer Herstellungsbetrieb mehr als 49,9 Prozent der Anteile an ihm besitzt; oder
b.
er ein rechtlich und organisatorisch selbstständiges Tochterunternehmen einer Holdinggesellschaft ist.
2 Ein Herstellungsbetrieb gilt als wirtschaftlich unabhängig, wenn er selbstständig handeln und alle für den Betrieb massgebenden Funktionen selbstständig ausüben kann.
3 Voneinander abhängige Herstellungsbetriebe, deren Jahresproduktion zusammengenommen weniger als 55 000 Hektoliter beträgt, gelten für die Anwendung des ermässigten Steuersatzes als ein einziger Herstellungsbetrieb.
4 Ändert bei Herstellungsbetrieben die rechtliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit oder Abhängigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs, so wird die Änderung erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs steuerlich wirksam.