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Verordnung über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 12Lizenzbier
(Art. 14 Abs. 4 und 5 BStG)
In Lizenz hergestelltes Bier liegt vor, wenn ein Herstellungsbetrieb Bier nach der Rezeptur eines anderen Herstellungsbetriebs (Lizenzgeber) herstellt und dieses unter der Marke des Lizenzgebers vertreibt. Das Lizenzbier kann auch vom Lizenzgeber selber vertrieben werden.