Verordnung
über die Biersteuer
(Biersteuerverordnung, BStV)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 17 Höhe der Sicherheitsleistung

(Art. 27 BStG)

Das BA­ZG legt die Hö­he der Si­cher­heits­leis­tung fest; es be­rück­sich­tigt da­bei die Bier­men­ge, die vom Her­stel­lungs­be­trieb vor­aus­sicht­lich in den steu­er­recht­lich frei­en Ver­kehr über­ge­führt wird.

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