Verordnung
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Art. 18 Pflichten der Herstellerin oder des Herstellers zur Erleichterung der Steueraufsicht
(Art. 28 BStG) 1 Die Herstellerin oder der Hersteller muss abgefülltes Bier so lagern, dass Kontrollen des BAZG uneingeschränkt möglich sind. 2 Sie oder er muss Aufzeichnungen führen über die Bewegungen von Braurohstoffen und deren Verbrauch, die Bierherstellung, die Lagerung, das abgefüllte Bier und die Abgabe von unfertigem und fertigem Bier. Das BAZG kann die Form der Aufzeichnungen vorschreiben. 3 Die Herstellerin oder der Hersteller muss auf Ende des Brau- oder Kalenderjahrs die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Braurohstoffen sowie von unfertigem und fertigem Bier feststellen und dem BAZG auf amtlichem Formular im Folgemonat melden. |