Verordnung
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Art. 3 Stammwürzegehalt bei Biermischgetränken
(Art. 10 Abs. 1 BStG) Bei Mischungen von Bier nach Artikel 3 Buchstabe b BStG wird für die Berechnung des Stammwürzegehalts der Anteil des dem Bier zugefügten Zuckers oder der Zuckergehalt des beigemischten Getränks nicht berücksichtigt. |