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Verordnung über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 3Stammwürzegehalt bei Biermischgetränken
(Art. 10 Abs. 1 BStG)
Bei Mischungen von Bier nach Artikel 3 Buchstabe b BStG wird für die Berechnung des Stammwürzegehalts der Anteil des dem Bier zugefügten Zuckers oder der Zuckergehalt des beigemischten Getränks nicht berücksichtigt.