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Verordnung
über die Biersteuer
(Biersteuerverordnung, BStV)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 3 Stammwürzegehalt bei Biermischgetränken

(Art. 10 Abs. 1 BStG)

Bei Mi­schun­gen von Bier nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be b BStG wird für die Be­rech­nung des Stamm­wür­ze­ge­halts der An­teil des dem Bier zu­ge­füg­ten Zuckers oder der Zucker­ge­halt des bei­ge­misch­ten Ge­tränks nicht be­rück­sich­tigt.