Verordnung
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Art. 109a Zulässiges Betriebsgeräusch 261
1 Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten. 2 Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden. 3 Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten. 261 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). |