Verordnung
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Art. 162 Sonderrechte 397
1 Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 (Schifffahrtszeichen), 53 (Fahren in den Uferzonen) und 70 (Stillliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Schiffe der Polizei und der Zollverwaltung sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Vorschriften betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. 2 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Schiffe nach Absatz 1 von einzelnen Bauvorschriften ausgenommen werden, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert. 397Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). |
