Verordnung
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Art. 165 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. 1bis Sie dokumentieren raumbezogen die Einschränkungen und die Verbote, die sie in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 BSG für die Schifffahrt erlassen haben. Das Bundesamt für Verkehr gibt das minimale Geodatenmodell und das minimale Darstellungsmodell vor.409 2 Soweit diese Verordnung ihm Aufgaben zuweist und keine besondere Regelung besteht, handelt für den Bund das Bundesamt für Verkehr.410 3 Das Departement kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In der Regel hört es zuvor die betroffenen Fachleute und Kantone an.411 409 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). 410Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). 411 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). |
