Verordnung
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Art. 18a Arten von Lichtern 47
1 Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt. 2 Seitenlichter bestehen an Steuerbord aus einem grünen und an Backbord aus einem roten Licht. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar. 3 Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert. 4 Ein Hecklicht strahlt weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist. 5 Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert. 6 Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar. 47Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). |